Gesetze / Ausgleichsrentenverordnung
BVG§33DV 1961§ 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A733DV%201961/11#abs-1 (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A733DV%201961/11#abs-2 (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.