Gesetze / Ausgleichsrentenverordnung

BVG§33DV 1961

§ 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A733DV%201961/11#abs-1 (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVG%C2%A733DV%201961/11#abs-2 (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.

§ 10 § 12